Das Hammerschlags- und Leiterrecht gilt auch für Erdarbeiten auf Nachbargrundstücken. Dies bedeutet, dass Eigentümer unter bestimmten Bedingungen das Recht haben, benachbarte Grundstücke zu betreten und dort beispielsweise Leitern oder Baugeräte zustellen. Das ist dann der Fall, wenn notwendige Bau- oder Instandsetzungsarbeiten vom Nachbargrundstück aus am eigenen Grundstück durchgeführt werden müssen. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeiten von dem eigenen Grundstück aus nicht realisierbar sind. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (AZ: 18 U 17/20) hervor.
In konkreten Fall wurde es einem Bauherrn erlaubt, für die Unterfangung des Fundaments seiner Garage vorübergehend eine Baugrube auf dem Nachbargrundstück anzulegen. Diese Erlaubnis wurde aufgrund der Notwendigkeit gegeben, strukturelle Schäden am Gebäude zu verhindern, die anders nicht kosteneffizient behoben werden konnten.
Aus dem Urteil geht aber auch hervor, dass das Nachbargrundstück nur unter bestimmten Umständen genutzt werden darf. Die erforderlichen Maßnahmen müssen die strukturelle Integrität eines Gebäudes betreffen. Das Hammerschlags- und Leiterrecht sei zudem nicht für rein ästhetische Verbesserungen gedacht. Eigentümer müssen die Bedingungen der Nutzung und die damit verbundenen Einschränkungen klar dem betroffenen Nachbarn kommunizieren und sicherstellen, dass die Arbeiten im Einklang mit rechtlichen Vorschriften stehen.
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