Eine Studenten-WG ist an sich nichts Besonderes. Doch muss ein Eigentümer auch eine Wohngemeinschaft mit elf Studierenden in direkter Nachbarschaft hinnehmen?
Der Eigentümer eines Einfamilienhauses behagte es ganz und gar nicht, dass in seiner Nachbarschaft eine so große Studenten-WG entstand. Er wandte sich daher an die zuständige Bauaufsichtsbehörde und forderte diese auf, gegen diese – seiner Meinung nach unzulässigen – Immobiliennutzung vorzugehen. Als die Behörde nichts unternahm, klagte der Eigentümer vor dem Oberverwaltungsgericht.
Doch seine Klage wurde abgewiesen (AZ 8 A 10680/16). Denn die Richter erkannten eine zulässige Nutzung der Wohnung durch die elf Studenten. Allein wegen der WG-Größe sei eine unzulässige Immobiliennutzung nicht gegeben, so die Juristen.
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz © photodune.net